Kommt es bei einem Unfall zu einer Körperverletzung, wird gegen den Unfallverursacher regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB
eingeleitet. Hier droht ein Gerichtsverfahren mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Wir vertreten sie bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im
Straßenverkehr.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Unfallflucht, Fahrerflucht) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Der Vorwurf des unerlaubten
Entfernens vom Unfallort ist schnell erhoben. Ein Parkrempler kann schon ausreichend sein, um ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einzuleiten. Hier bedarf es der genauen Prüfung, wie es zur Anzeige
gekommen ist und wie sich der angebliche Unfall ereignet haben soll.
Alkohol am Steuer - die „Trunkenheit im Verkehr“, § 316 StGB nimmt in der Strafverteidigung eine besondere Rolle ein. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von
Alkoholkonsum oder der Einnahme anderer berauschender Mittel (Drogen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Entscheidung, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht wird, liegt
natürlich nicht beim Fahrzeugführer.
Trunkenheit im Verkehr kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Kommt es zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden
Sache von bedeutendem Wert, liegt die Höchststrafe sogar bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ferner müssen Sie mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für einen längeren Zeitraum
rechnen.
Entscheidend für die Beurteilung der Strafbarkeit bei Alkohol im Straßenverkehr ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration. Hier gilt es zu überprüfen, ob die Messung korrekt ist. Bei jeglichem
Vorwurf von Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr sollten Sie einen Rechtsanwalt beiziehen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre Rechte innerhalb des Verfahrens gewahrt bleiben.
Vermeiden Sie gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft jegliche Äußerungen zum Konsumverhalten von Alkohol oder von Drogen. Bedenken Sie bei jeder Äußerung, dass ihre Angaben
protokolliert werden und gegebenenfalls in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zum Tragen kommen können.
Der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist eine der Generalnormen im Straßenverkehrsrecht. Ein gefährlicher Eingriff kann entweder durch Alkohol oder durch Drogen erfolgen,
wenn Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremden beweglichen Sache von bedeutendem Wert gefährdet werden. Ferner werden grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verkehrsverstöße benannt.
Es handelt sich um die Aufzählung der „7 Todsünden im Straßenverkehr“. Beispielsweise sei hier benannt:
- Vorfahrt nicht beachten,
- falsch überholen,
- an Fußgängerüberwegen falsch fahren,
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen etc. zu schnell fahren.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Bei einer Verurteilung müssen Sie gleichfalls mit dem
Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Bei dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen. Ihr Führerschein ist in Gefahr.
Die Beschlagnahme des Führerscheins richtet sich im Regelfall im Verkehrsrecht nach § 111a StPO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist eine strafrechtliche
Nebenfolge nach § 69 StGB. Sowohl die Beschlagnahme des Führerscheins als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Wir prüfen für Sie, ob die gesetzlichen
Vorgaben in Ihrem Fall eingehalten wurden.
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