Betäubungsmittelstrafrecht Celle - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann - BtMG und Drogenstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht Celle - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann - BtMG und Drogenstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle

BtM und Drogen - Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann in Celle - wir übernehmen Ihre Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht und im Drogenstrafrecht.

 

Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann sind seit über 20 Jahren im Betäubungsmittelstrafrecht in Celle tätig.

 

Wir haben bereits eine Vielzahl von BtM-Mandaten erfolgreich bearbeitet. Wir verfügen über einen großen Erfahrungsschatz bei der Durchführung von Strafverteidigungen im Betäubungsmittelrecht (BtM und Drogenstrafrecht).

 

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf, per Telefon oder per E-Mail. Eine Beauftragung kann auch gerne online erfolgen.

Heuer und Brinkmann Rechtsanwälte
Mühlenstraße 23
29221 Celle
Telefon: 05141 22061 05141 22061
Fax: 05141 29782
E-Mail-Adresse:

Betäubungsmittelstrafrecht  - Ihr Rechtsanwalt in Celle

Rechtsanwalt Thorsten Heuer ist seit über 25 Jahren als Strafverteidiger in Celle im Betäubungsmittelstrafrecht tätig.

BtMG, NpSG, AntiDopG in Celle - Rechtsanwältin Katrin Brinkmann

Rechtsanwältin Katrin Brinkmann übernimmt Ihre Strafverteidigung bei Verdacht auf Drogen und Verstoß gegen das BtMG, NpSG und AntiDopG (Betäubungsmittelgesetz, Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und Anti-Doping-Gesetz)

Strafverteidigung Drogenstrafrecht

Gerade die Strafverteidigung im Drogenstrafrecht und bei dem Vorwurf des gewerblichen Handels mit Betäubungsmitteln erfordert genaue Aktenkenntnis.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Wir beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und können dann mit Ihnen die Verteidigung vorbereiten.

Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann - Betäubungsmittelstrafrecht (BtM und Drogen) in Celle

Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) vorgeworfen?

 

Grundsätzlich gilt, dass jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln oder Drogen strafbar ist. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, wenn Ihnen der Besitz erlaubt wurde. Auch bei Besitz lediglich einer geringen Menge von Betäubungsmitteln oder Drogen müssen Sie mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und eines Strafverfahrens rechnen.

 

Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann sind bereits seit Jahren im Betäubungsmittelstrafrecht in Celle tätig.  Wir haben bereits eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich in diesem speziellen Rechtsgebiet vertreten.

Wir raten unseren Mandanten im Betäubungsmittelstrafrecht gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich selbst keine Aussage zu den Vorwürfen zu machen. Beauftragen Sie uns als Ihre Strafverteidiger mit der weiteren Vertretung. Wir nehmen zunächst Akteneinsicht und können anhand dieser Informationen beurteilen, mit welcher Verteidigungsstrategie das für Sie beste Ergebnis erzielt werden kann.

 

Unser Ziel ist hierbei stets, bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung für Sie zu erreichen.

Rechtsanwalt Drogenstrafrecht Celle

 

Das Betäubungsmittelrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie den weiteren Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz geregelt.

Unter das Betäubungsmittelrecht fallen insbesondere Cannabisprodukte, wie Marihuana und Haschisch, ferner Opium, Heroin, Kokain, LSD sowie Amphetamine. Entscheidend hierbei ist die Aufnahme der entsprechenden Substanz in die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Diese spielt insbesondere bei den sogenannten „Legal Highs“ eine wichtige Rolle.

 

Welche Strafe droht im Betäubungsmittelrecht

Der Gesetzgeber hat im Betäubungsmittelrecht, insbesondere in § 29 BtMG eine ganze Reihe von Verhaltensformen in Bezug auf Betäubungsmittel unter Strafe gestellt. Hierzu gehören:

 

  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
  • Ausfuhr von Betäubungsmitteln,
  • Veräußerung von Betäubungsmitteln,
  • In-Verkehrbringen von Betäubungsmitteln,
  • Einfuhr von Betäubungsmitteln,
  • Durchfuhr von Betäubungsmitteln,
  • Herstellung von Betäubungsmitteln,
  • Anbau von Betäubungsmitteln,
  • Erwerb von Betäubungsmitteln,
  • Sich-in-sonstiger-Weise-verschaffen von Betäubungsmitteln sowie
  • der Besitz von Betäubungsmitteln.

 

Im Regelfall handelt es sich um Vergehen, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahr geahndet werden können.

 

Höhere Strafen müssen Sie erwarten, wenn gewerbsmäßig gehandelt wird oder durch das Handeln eine Gefährdung mehrerer Menschen stattfindet.

 

Ein Verbrechen liegt vor, wenn Betäubungsmittel an Jugendliche und Kinder abgegeben werden, ferner stellt es ein Verbrechen dar, wenn es sich um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge handelt. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.

 

Weitere Strafverschärfungen hat der Gesetzgeber bei bandenmäßiger Begehung, gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche sowie bei der Verursachung des Todes eines Menschen sowie bei der Einfuhr nicht geringer Mengen festgelegt. In solchen Fällen beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre nach § 30 BtMG.

 

Als besonders schweres Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren wird der Bandenhandel mit nicht geringen Mengen, die Anstiftung von Jugendlichen und Kindern sowie der bewaffnete Handel bestraft. Dieses ergibt sich aus § 30a BtMG.

 

Bei einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen weiterhin erhebliche Vermögensfolgen zum Tragen. Sie müssen damit rechnen, dass jegliche Tatmittel wie beschlagnahmte Computer und sonstiges Zubehör der Einziehung unterliegen. Ferner kommt in Betracht, dass eine Vermögensabschöpfung erfolgt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Straftäter nicht die Früchte des Verbrechens besitzen soll.

 

Hinzu kommt ferner, dass bei jeglichem eingeräumten Konsum von Betäubungsmitteln die Straßenverkehrsbehörde unverzüglich prüft, ob Sie weiterhin zum Führen eines Fahrzeuges geeignet sind. Es droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Auch aus diesem Grunde sollten Sie sich bei jeglichem Vorwurf in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln anwaltlich vertreten lassen. Jegliche unbedachte Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden kann dazu führen, dass das gesamte Verfahren in eine Anklage mündet.

Grenzwerte für eine nicht geringe Menge Cannabis, Kokain, etc

Aufgrund stark schwankender Qualitätsunterschiede kommt es bei Betäubungsmitteln (BtM und Drogen) nicht auf das Gewicht der aufgefundenen Menge an, sondern auf den Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Menge. Nachfolgend sind einige Betäubungsmittel mit ihren durch die Rechtsprechung entwickelten Grenzwerten für die nicht geringe Menge aufgelistet. Diese Liste ist nicht vollständig und bei aller aufgewendeten Sorgfalt kann sie nur einen groben Überblick darstellen:

Amphetamin:

10 g Amphetaminbase

 

 

Cannabis, Marihuana, Haschisch:

7,5 g Tetrahydrocannabiol

 

Crystal,Speed (Methamphetamin):

5 g Base

 

Ecstasy:

30 g Base

 

Heroin:

1,5 g Heroinhydrochlorid

 

 

Kokain:

5g Kokainhydrochlorid (KHCl)

Strafbarkeit von Legal Highs - Spice und Doping nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Anti-Doping-Gesetz

Ein weiteres aktuelles Thema im Betäubungsmittelrecht ist derzeit die Frage, ob die sogenannten „legal highs“ oder „spice“ Produkte oder Dopingmittel tatsächlich legal sind oder ob sich eine Strafbarkeit nach dem BtMG, NpSG oder dem AntiDopG ergibt.

 

Der Gesetzgeber versucht zwar stets, neue substanzen zu  analysieren, damit sie aufgrund ihrer Gefährlichkeit einer Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) unterfallen. 

 

Die Hersteller wiederum passen die Zusammensetzungen daran an, so dass die Stoffe unter der betäubungsmittelrechtlichen Erfassbarkeit liegen. Wird beispielsweise im Rahmen einer Durchsuchung ein derartiges Produkt aufgefunden, so hängt die Strafbarkeit von den enthaltenen Wirkstoffen ab.

 

Wir vertreten Sie in solchen Verfahren und beantragen Akteneinsicht. Wenn schon ein Wirkstoffgutachten in der Akte enthalten ist, kann eine konkrete Einschätzung getroffen werden.

Rechtsanwalt Betäubungsmittelrecht - BtMG, NpSG, AntiDopG - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle

Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle vertreten Sie bei allen Vorwürfen im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG, NpSG und AntiDopG) und übernehmen Ihre Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und vor dem Strafgericht.

 

Sie haben Fragen zum Betäubungsmittelrecht oder zur Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht.

 

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Rechtsanwältin Celle: Strafrecht, Strafverteidigung, Strafverteidiger Rechtsanwältin Katrin Brinkmann: Strafrecht und Strafverteidigung

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