Jugendstrafrecht Celle: Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann
Jugendstrafrecht Celle: Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle

Jugendstrafrecht - Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann in Celle  - wir übernehmen Ihre Strafverteidigung.

 

Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann sind seit über 20 Jahren im Jugendstrafrecht in Celle tätig und haben bereits eine Vielzahl von strafrechtlichen Mandaten bearbeitet. Wir verfügen über einen großen Erfahrungsschatz bei der Durchführung von Strafverteidigungen im Jugendstrafrecht.

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf, per Telefon oder per E-Mail. Eine Beauftragung kann auch gerne online erfolgen.

Heuer und Brinkmann Rechtsanwälte
Mühlenstraße 23
29221 Celle
Telefon: 05141 22061 05141 22061
Fax: 05141 29782
E-Mail-Adresse:

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Celle

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Celle

Herr Rechtsanwalt Heuer ist bereits seit über 25 Jahren im Jugendstrafrecht tätig und übernimmt Ihre Strafverteidigung.

Anwalt Jugendstrafrecht Celle

Frau Rechtsanwältin Brinkmann ist seit 20 Jahren im Jugendstrafrecht tätig und kennt die besonderen Verfahrenkonstellationen des Jugendstrafrechts.

Jugendstrafrecht Celle

Typische Jugenddelikte im Jugendstrafrecht Celle sind bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Raub sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Rechtsanwaltskanzlei Jugendstrafrecht Celle

Die Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann mit dem Schwerpunkt Jugendstrafrecht finden Sie in unmittelbarer Nähe zum Amtsgericht Celle in der Mühlenstr. 23, 29221 Celle.

Strafverteidiger Jugendstrafrecht Celle

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Wir beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und können dann mit Ihnen die Verteidigung vorbereiten.

Jugendstrafrecht - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle

Ihr Kind hat eine Vorladung von der Polizei erhalten? Bei Ihnen wurde durchsucht, weil man Ihr Kind verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben?

 

Nachdem der erste Schreck überstanden ist, stellen sich Ihnen sicher viele Fragen: Kann mein Kind verurteilt werden, was kann schlimmstenfalls passieren? Hat sich mein Kind nun die Zukunft verbaut? Die Sorgen der Eltern sind vielfältig. Auch hier gilt: Schalten Sie uns so rasch wie möglich ein.

 

Lassen Sie Ihr Kind nicht ungeschützt bei der Polizei eine Aussage machen. Selbst Sie als Erwachsener können Ihr Kind nicht vor den Fallstricken schützen, die eine spontane Aussage bei der Polizei zur Folge haben kann.

 

Stattdessen schalten Sie uns lieber ein:

 

Wir nehmen Kontakt mit der Polizei auf, sagen einen bereits vereinbarten oder angesetzten Vernehmungstermin für Sie, bzw. Ihr Kind ab und beantragen Akteneinsicht.

 

Erst wenn die Akte vorliegt, kann entschieden werden, ob zur Sache Angaben gemacht werden oder nicht. Wie in Ihrem Fall die beste Strategie aussieht, werden wir Ihnen in aller Ruhe erklären.

Strafmündigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen

Ab dem 14.Lebensjahr beginnt die Strafmündigkeit, das bedeutet, dass ab dieser Altersgrenze Straftaten verfolgt und geahndet werden können. Die rechtliche Einordnung der vorgeworfenen Tat bestimmt sich nach den normalen Regeln des Strafgesetzbuches (StGB). Welche Sanktionen verhängt werden können, richtet sich hingegen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

 

Das JGG gilt für Jugendliche (zur Zeit der Tat 14 Jahre bis Vollendung des 17. Lebensjahres) und Heranwachsende (zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt.)

Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Die Sanktionen im JGG sollen in erster Linie erzieherischen Charakter haben. Es handelt sich um sogenannte Maßregeln (z.B. die verpflichtende Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs), Zuchtmittel (z.B. Arbeitsleistungen und Arreste)  und – als härteste Sanktion: die Jugendstrafe.

 

Arreste werden als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest von maximal vier Wochen verhängt.  Der Dauerarrest soll mindesten eine Woche, höchstens vier Wochen andauern. Die Aussetzung zur Bewährung ist beim Arrest nicht vorgesehen.

 

Die Jugendstrafe ist eine für Jugendliche und Heranwachsende gedachte Freiheitsstrafe, also eine Haftstrafe. Maßgeblich ist das Alter des Täters bei der Tat: War der Täter noch Heranwachsender zum Tatzeitpunkt, aber bereits erwachsen bei der Aburteilung, kann er als Erwachsener zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, die dann jedoch in einer „normalen“ Haftanstalt verbüßt wird und nicht in einer Jugendhaftanstalt. Dauer: Die Jugendstrafe soll mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre betragen. Das Höchstmaß kann in besonders gelagerten Fällen aber auch zehn, bzw. fünfzehn Jahre betragen.

 

Ist die Zukunft dann für immer verbaut?

 

Jede Entscheidung wird in das Erziehungsregister eingetragen.

 

Dieses Register wird beim Bundeszentralregister geführt. Einblick in das Register erhalten allerdings nur Gerichte, Staatsanwaltschaften, Jugendämter, sowie Justizvollzugsbehörden. Der Inhalt des Registers wird mit Vollendung des 24.Lebensjahres gelöscht, sofern bis dahin keine Verurteilung zu einer Jugendstrafe, eines Strafarrestes, einer Freiheitsstrafe  und/oder eine freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung hinzugekommen ist.

 

Davon zu unterscheiden ist das polizeiliche Führungszeugnis. Hier werden alle strafrechtlichen Verurteilungen erfasst, bis auf die die richterlichen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.

 

Ebenso wird ein Schuldspruch nach § 27 JGG nicht im Führungszeugnis erfasst. Hierunter versteht man, dass das Gericht zwar die Schuld feststellt, die Entscheidung, ob eine Jugendstrafe verhängt wird, zunächst für eine Bewährungszeit zurückstellt.

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Celle: Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann

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Eine Online-Beauftragung kommt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigungserklärung zustande. Die notwendigen Unterlagen zur Online-Beauftragung übersenden wir Ihnen auf Anfrage gerne.

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