Jugendstrafrecht Celle - Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann - wir übernehmen Ihre Strafverteidigung.
Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann - wir sind seit über 10 Jahren im Jugendstrafrecht in Celle tätig und haben bereits eine Vielzahl von strafrechtlichen Mandaten bearbeitet. Wir verfügen über einen großen Erfahrungsschatz bei der Durchführung von Strafverteidigungen.
Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf, per Telefon oder per E-Mail. Eine Beauftragung kann auch gerne online erfolgen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Wir beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und können dann mit Ihnen die Verteidigung vorbereiten.
Ihr Kind hat eine Vorladung von der Polizei erhalten? Bei Ihnen wurde durchsucht, weil man Ihr Kind verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben?
Nachdem der erste Schreck überstanden ist, stellen sich Ihnen sicher viele Fragen: Kann mein Kind verurteilt werden, was kann schlimmstenfalls passieren? Hat sich mein Kind nun die Zukunft verbaut? Die Sorgen der Eltern sind vielfältig. Auch hier gilt: Schalten Sie uns so rasch wie möglich ein.
Lassen Sie Ihr Kind nicht ungeschützt bei der Polizei eine Aussage machen. Selbst Sie als Erwachsener können Ihr Kind nicht vor den Fallstricken schützen, die eine spontane Aussage bei der Polizei zur Folge haben kann.
Stattdessen schalten Sie uns lieber ein:
Wir nehmen Kontakt mit der Polizei auf, sagen einen bereits vereinbarten oder angesetzten Vernehmungstermin für Sie, bzw. Ihr Kind ab und beantragen Akteneinsicht.
Erst wenn die Akte vorliegt, kann entschieden werden, ob zur Sache Angaben gemacht werden oder nicht. Wie in Ihrem Fall die beste Strategie aussieht, werden wir Ihnen in aller Ruhe erklären.
Ab dem 14.Lebensjahr beginnt die Strafmündigkeit, das bedeutet, dass ab dieser Altersgrenze Straftaten verfolgt und geahndet werden können. Die rechtliche Einordnung der vorgeworfenen Tat bestimmt sich nach den normalen Regeln des Strafgesetzbuches (StGB). Welche Sanktionen verhängt werden können, richtet sich hingegen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Das JGG gilt für Jugendliche (zur Zeit der Tat 14 Jahre bis Vollendung des 17. Lebensjahres) und Heranwachsende (zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt.)
Die Sanktionen im JGG sollen in erster Linie erzieherischen Charakter haben. Es handelt sich um sogenannte Maßregeln (z.B. die verpflichtende Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs), Zuchtmittel (z.B. Arbeitsleistungen und Arreste) und – als härteste Sanktion: die Jugendstrafe.
Arreste werden als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest von maximal vier Wochen verhängt. Der Dauerarrest soll mindesten eine Woche, höchstens vier Wochen andauern. Die Aussetzung zur Bewährung ist beim Arrest nicht vorgesehen.
Die Jugendstrafe ist eine für Jugendliche und Heranwachsende gedachte Freiheitsstrafe, also eine Haftstrafe. Maßgeblich ist das Alter des Täters bei der Tat: War der Täter noch Heranwachsender zum Tatzeitpunkt, aber bereits erwachsen bei der Aburteilung, kann er als Erwachsener zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, die dann jedoch in einer „normalen“ Haftanstalt verbüßt wird und nicht in einer Jugendhaftanstalt. Dauer: Die Jugendstrafe soll mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre betragen. Das Höchstmaß kann in besonders gelagerten Fällen aber auch zehn, bzw. fünfzehn Jahre betragen.
Ist die Zukunft dann für immer verbaut?
Jede Entscheidung wird in das Erziehungsregister eingetragen.
Dieses Register wird beim Bundeszentralregister geführt. Einblick in das Register erhalten allerdings nur Gerichte, Staatsanwaltschaften, Jugendämter, sowie Justizvollzugsbehörden. Der Inhalt des Registers wird mit Vollendung des 24.Lebensjahres gelöscht, sofern bis dahin keine Verurteilung zu einer Jugendstrafe, eines Strafarrestes, einer Freiheitsstrafe und/oder eine freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung hinzugekommen ist.
Davon zu unterscheiden ist das polizeiliche Führungszeugnis. Hier werden alle strafrechtlichen Verurteilungen erfasst, bis auf die die richterlichen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.
Ebenso wird ein Schuldspruch nach § 27 JGG nicht im Führungszeugnis erfasst. Hierunter versteht man, dass das Gericht zwar die Schuld feststellt, die Entscheidung, ob eine Jugendstrafe verhängt wird, zunächst für eine Bewährungszeit zurückstellt.
Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann in Celle - Sie haben Fragen zum Jugendstrafrecht oder Sie wollen uns mit der Vertretung Ihres Kindes beauftragen?
Vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin mit uns oder nutzen Sie unser Kontaktformular:
Wir setzen uns im Regelfall binnen 24 Stunden mit Ihnen in Verbindung. Bitte kontrollieren Sie in dieser Zeit auch Ihren Spam-Ordner. Sofern wir weitere Unterlagen benötigen, informieren wir Sie.
|
|
|