Kinderpornografie - Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann in Celle - Strafverteidigung bei Verdacht, Durchsuchung und Anklage wegen Kinder- und Jugendpornographie.
Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann haben bereits eine Vielzahl von Strafverteidigungen bei dem Verdacht auf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie übernommen.
Nicht selten konnten die Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren auf unsere Tätigkeit hin eingestellt werden.
Ihnen wird der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen? Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin mit uns oder nehmen Sie über unser Kontaktformular Kontakt zu uns
auf. Eine Beauftragung kann auch unproblematisch online erfolgen.
Rechtsanwalt Kinderpornografie
Herr Rechtsanwalt Heuer ist seit über 25 Jahren im Strafrecht tätig und übernimmt Ihre Strafverteidigung bei Verdacht auf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB - schnell,
persönlich und kompetent.
Anwalt Kinderpornografie - Strafverteidigung
Frau Rechtsanwältin Brinkmann ist seit 20 Jahren als Strafverteidigerin tätig und verfügt über langjährige Erfahrung bei der Strafverteidigung bei Verdacht auf Kinderpornografie.
Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann in Celle
Unsere Rechtsanwaltskanzlei befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Amtsgericht Celle. Wir vertreten unsere Mandanten bei dem Vorwurf Kinderpornografie nicht nur an unserem Kanzleistandort in
Celle. Eine Vertretung ist bundesweit möglich.
Pflichtverteidigung bei Verdacht auf Kinderpornografie
Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung bei Verdacht auf Kinderpornografie auch als Pflichtverteidiger, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei Verdacht auf Kinderpornografie
Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Computern sind massive Eingriffe. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit und raten dazu an, keine voreiligen Stellungnahmen zur Sache gegenüber den Beamten
abzugeben.
NCMEC-Verfahren stark steigend - Cybertipline Report
Wir stellen fest, dass Verdachtsanzeigen - Cybertipline Report - der NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) bei deutschen Behörden stark zunehmen. Alle amerikanischen
Provider und Softwareunternehmen sind gezwungen, dem NCMEC Verdachtsfälle zu melden.
Kurzfristige Kontaktaufnahme - Strafverteidiger online
Gegen Sie werden Ermittlungen wegen des Verdachts von Kinderpornografie geführt oder es wurde schon Anklage erhoben? Sie haben die Möglichkeit, uns einfach und sicher von zu Hause aus zu
beauftragen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Der Verdacht des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie wiegt schwer. Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2021 die Strafen für Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten
massiv erhöht. Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Polizeiliche Ermittlungen bei diesem Verdacht gehen einher mit einschneidenden Maßnahmen wie
- Hausdurchsuchung,
- Beschlagnahme und Sicherstellung von Computern und Mobiltelefonen sowie der
- Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und möglicherweise
- Einholung eines DNA-Profils.
Sie müssen mit einer Anklage zum Schöffengericht rechnen.
Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle - wir sind seit über 10 Jahren im Strafrecht mit Schwerpunkt Kinderpornografie tätig. Als Strafverteidiger kennen wir die Situation und können handeln.
Wir vertreten Sie bei Verdacht auf Kinderpornografie.
Wir vertreten Sie sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Strafverfahren in Celle, Niedersachsen oder bundesweit
Sprechen Sie uns an. Wir kennen die Möglichkeiten der effektiven und diskreten Strafverteidigung.
Gegen Sie wird wegen des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornografie oder jugendpornographischer Inhalte ermittelt?
Der Gesetzgeber hat im Bereich des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie und Jugendpornografie in den letzten Jahren die Strafgesetzgebung erheblich verschärft. Die Verbreitung, der
Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ist in § 184b Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt.
Hier stehen seit 01.07.2021 Strafandrohungen von 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe im Raum.
Die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornografischer Schriften ergibt sich aus § 184c Strafgesetzbuch (StGB).
Hierbei geht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Ermittlungen wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie werden bei Schwerpunktstaatsanwaltschaften beispielsweise zentral in Hannover geführt. Die
Staatsanwaltschaft Hannover ist niedersachsenweit für Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kinderpornografie zuständig. Es handelt sich hierbei um die Zentralstelle zur
Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer oder sonst jugendgefährdender Schriften.
Von Ermittlungen gegen Sie wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie erfahren Sie im Regelfall erst anlässlich einer Hausdurchsuchung. Die Polizei und die
Staatsanwaltschaft haben bereits im Vorfeld einen Durchsuchungsbeschluss bei dem zuständigen Amtsgericht erwirkt und stehen morgens um 06:00 Uhr bei Ihnen vor der Tür und führen die
Durchsuchung durch. Sichergestellt werden im Regelfall alle Computer, Mobiltelefone sowie alle internetfähigen Geräte. Gleiches gilt für alle Speichermedien.
Grundsätzlich gilt:
Sie sollten keine Aussage machen, bevor wir nicht Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnten. Erst dann können und werden wir Sie über die für Sie beste Strategie beraten - je
frühzeitiger, desto besser.
Gerade in der Schocksituation eine Hausdurchsuchung sollten Sie sich nicht hinreißen lassen, Angaben zur Sache zu machen. Verhalten Sie sich kooperativ, verweigern Sie jedoch zu den erhobenen
Strafvorwürfen jegliche Angaben. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Pin-Nummern, Geheimzahlen oder sonstige Kennwörter an Polizeibeamte herauszugeben.
Sollten Sie mit dem Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie oder jugendpornografischer Schriften konfrontiert werden, werden wir unverzüglich Akteneinsicht bei der
Staatsanwaltschaft beantragen. Nach Akteneinsicht werden wir sodann die Möglichkeit haben, anhand der dann konkret fassbaren Vorwürfe eine Schutzschrift oder eine Einlassung abzugeben.
Unser Ziel ist es, dass das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
Im Falle einer Verurteilung ist unser Ziel, eine geringste mögliche Strafe für Sie zu erreichen. Dieses hängt allerdings von den weiteren, sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Faktoren ab.
Insbesondere hängt dieses davon ab, ob auf den sichergestellten Computern kinderpornografisches Material gefunden wird, ob ein Verbreiten von Dateien nachweisbar ist und wie hoch die Anzahl von Fotos
oder Videos ist.
Aus unserer Erfahrung kann der Anlass für Ermittlungen auf Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie auf verschiedene Weise entstehen.
Einer der bedeutendsten Wege ist Folgender: In den USA sitzt das „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC). Dies ist eine halbstaatliche Behörde, die Hinweise
von Privatpersonen und Unternehmen wie Providern im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder entgegennimmt und an die entsprechenden Behörden weiter meldet. Hierbei handelt es sich um den
"Cybertipline Report".
US-amerikanische Provider (zum Beispiel AOL, Facebook, Meta, WhatsApp, Microsoft Cloud, Google Cloud, Apple etc) sind verpflichtet, das NCMEC von strafrechtlich relevanten Sachverhalten zu
informieren, insbesondere auch die IP-Adresse zu benennen. Das NCMEC leitet dann die Information der Provider an die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden weiter (Cybertipline Report). Über das
amerikanische FBI erfolgt die Meldung nach Deutschland an das deutsche Bundeskriminalamt. Dort geht dann also beispielsweise die Information ein, dass unter einer konkret benannten IP-Adresse zu
einem bestimmten Zeitpunkt kinderpornographisches Material in eine konkret bezeichnete E-Mail-Adresse hochgeladen wurde.
Mit dieser Information ausgestattet, kann das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft bei dem für die IP-Adresse zuständigen Provider z.B. Deutsche Telekom anfragen, welcher Kunde der
IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Mit dieser Information ermittelt die Polizei dann gegen die genannte Person.
Große Kreise zog 2017 auch ein von der europäischen Polizeibehörde Europol initiiertes Ermittlungsverfahren, in dessen Folge gegen Verdächtige aus 18 Ländern ermittelt wurde. Ihnen wird
vorgeworfen, über den Messenger-Dienst "WhatsApp" kinderpornografisches Material verschickt zu haben. Aber auch über die Plattform "Instagram" oder "facebook" wurde schon einschlägiges Material
getauscht. Über den oben beschriebenen Weg nehmen die Ermittlungen sodann ihren Lauf.
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