In einem Besprechungstermin nehmen wir in Ruhe Ihre persönlichen Daten auf und fertigen die notwendigen Anträge für das Gericht. Wir benötigen hierfür eine Kopie der
Heiratsurkunde sowie Kopien der Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder.
Voraussetzung für einen Scheidungsantrag bei Gericht ist der Ablauf des Trennungsjahres. Die Eheleute sollen also vor Einreichung der Scheidung ein Jahr lang getrennt leben. Hierzu zählt
die räumliche Trennung aber auch die Trennung "von Tisch und Bett" in der gemeinsamen Wohnung.
Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Zuständig ist das Familiengericht. Die Antragstellung übernehmen wir für Sie.
Notwendig ist die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses an das Scheidungsgericht sowie die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf unsere anwaltlichen Gebühren.
Nach Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehegatten werden die Auskünfte zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt.
Der Scheidungstermin wird durch das Gericht bestimmt, sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen und keine weiteren streitigen Punkte mehr zu klären
sind. Wir begleiten Sie persönlich zu diesem Termin und stellen die notwendigen Anträge zur Ehescheidung. Nach Anhörung der Parteien und Erörterung des Versorgungsausgleiches erfolgt dann
im Termin der Ausspruch der Ehescheidung.
Einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses ist dann die Scheidung rechtskräftig.
Bei einer Scheidung entstehen sowohl Anwaltskosten als auch Gerichtskosten, wobei jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst trägt. Die anfallenden Gerichtskosten werden je zur Hälfte
geteilt. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Dieser Gegenstandswert ist im Regelfall abhängig von Ihrem Einkommen. Gegebenenfalls wird auch der Wert des
Versorgungsausgleichs als auch das Vermögen der Eheleute bei der Wertfestsetzung berücksichtigt. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt durch das Scheidungsgericht.
Wir machen grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Zuschläge geltend. Über die voraussichtlichen Kosten Ihres Scheidungsverfahrens informieren wir Sie gerne.
Die Ihnen genannten Kosten stellen regelmäßig nur eine voraussichtliche Schätzung dar. Der Verfahrenswert kann sich während des Verfahrens durch noch nicht bekannte Umstände erhöhen. Jedes zu
führende Folgeverfahren erhöht den Verfahrenswert.
Sofern wir für Sie einen Scheidungsantrag einreichen, ist dieses von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf unsere anwaltlichen Gebühren abhängig.
Die anfallenden Gerichtskosten werden durch das Familiengericht per Rechnung bei Ihnen angefordert. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch
Sie.
Sollten Sie nur über geringe Einkünfte oder lediglich über Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung) verfügen, haben Sie die Möglichkeit, für das
Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Die Antragstellung erfolgt über unsere Kanzlei bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Wir benötigen hierfür eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Prozesskostenhilfe) mit Anlagen, z.B. Leistungsbescheid, Verdienstnachweise, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug. Das notwendige Formular hierfür finden Sie im Servicebereich.
Das Familiengericht überprüft Ihre Angaben. Für das Gericht besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen an die Staatskasse festzusetzen, je nach Vermögenslage.
Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden die Kosten der Scheidung von der Staatskasse übernommen. Die Staatskasse ist jedoch berechtigt, bis zu 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens die
Voraussetzungen zu überprüfen. Gegebenenfalls wird eine Rückzahlung durch das Gericht angeordnet. Sie sind ferner verpflichtet, dem Gericht unaufgefordert jede wesentliche Änderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen.
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