BtM und Drogen - Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann in Celle - wir übernehmen Ihre Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht.
Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann - wir sind seit über 10 Jahren im Betäubungsmittelstrafrecht in Celle tätig.
Wir haben bereits eine Vielzahl von BtM-Mandaten erfolgreich bearbeitet. Wir verfügen über einen großen Erfahrungsschatz bei der Durchführung von Strafverteidigungen im Betäubungsmittelrecht (BtM und Drogen).
Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf, per Telefon oder per E-Mail. Eine Beauftragung kann auch gerne online erfolgen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Wir beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und können dann mit Ihnen die Verteidigung vorbereiten.
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen?
Grundsätzlich gilt, dass jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln oder Drogen strafbar ist. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, wenn Ihnen der Besitz erlaubt wurde. Auch bei Besitz lediglich einer geringen Menge von Betäubungsmitteln oder Drogen müssen Sie mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und eines Strafverfahrens rechnen.
Rechtsanwalt Thorsten Heuer und Rechtsanwältin Katrin Brinkmann - wir sind bereits seit Jahren im Betäubungsmittelstrafrecht in Celle tätig. Wir haben bereits eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich in diesem speziellen Rechtsgebiet vertreten.
Wir raten unseren Mandanten im Betäubungsmittelstrafrecht gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich selbst keine Aussage zu den Vorwürfen zu machen. Beauftragen Sie uns als Ihre Strafverteidiger mit der weiteren Vertretung. Wir nehmen zunächst Akteneinsicht und können anhand dieser Informationen beurteilen, mit welcher Verteidigungsstrategie das für Sie beste Ergebnis erzielt werden kann.
Unser Ziel ist hierbei stets, bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung für Sie zu erreichen.
Das Betäubungsmittelrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie den weiteren Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz geregelt.
Unter das Betäubungsmittelrecht fallen insbesondere Cannabisprodukte, wie Marihuana und Haschisch, ferner Opium, Heroin, Kokain, LSD sowie Amphetamine. Entscheidend hierbei ist die Aufnahme der entsprechenden Substanz in die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Diese spielt insbesondere bei den sogenannten „Legal Highs“ eine wichtige Rolle.
Der Gesetzgeber hat im Betäubungsmittelrecht, insbesondere in § 29 BtMG eine ganze Reihe von Verhaltensformen in Bezug auf Betäubungsmittel unter Strafe gestellt. Hierzu gehören:
Im Regelfall handelt es sich um Vergehen, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahr geahndet werden können.
Höhere Strafen müssen Sie erwarten, wenn gewerbsmäßig gehandelt wird oder durch das Handeln eine Gefährdung mehrerer Menschen stattfindet.
Ein Verbrechen liegt vor, wenn Betäubungsmittel an Jugendliche und Kinder abgegeben werden, ferner stellt es ein Verbrechen dar, wenn es sich um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge handelt. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Weitere Strafverschärfungen hat der Gesetzgeber bei bandenmäßiger Begehung, gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche sowie bei der Verursachung des Todes eines Menschen sowie bei der Einfuhr nicht geringer Mengen festgelegt. In solchen Fällen beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre nach § 30 BtMG.
Als besonders schweres Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren wird der Bandenhandel mit nicht geringen Mengen, die Anstiftung von Jugendlichen und Kindern sowie der bewaffnete Handel bestraft. Dieses ergibt sich aus § 30a BtMG.
Bei einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen weiterhin erhebliche Vermögensfolgen zum Tragen. Sie müssen damit rechnen, dass jegliche Tatmittel wie beschlagnahmte Computer und sonstiges Zubehör der Einziehung unterliegen. Ferner kommt in Betracht, dass eine Vermögensabschöpfung erfolgt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Straftäter nicht die Früchte des Verbrechens besitzen soll.
Hinzu kommt ferner, dass bei jeglichem eingeräumten Konsum von Betäubungsmitteln die Straßenverkehrsbehörde unverzüglich prüft, ob Sie weiterhin zum Führen eines Fahrzeuges geeignet sind. Es droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Auch aus diesem Grunde sollten Sie sich bei jeglichem Vorwurf in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln anwaltlich vertreten lassen. Jegliche unbedachte Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden kann dazu führen, dass das gesamte Verfahren in eine Anklage mündet.
Aufgrund stark schwankender Qualitätsunterschiede kommt es bei Betäubungsmitteln (BtM und Drogen) nicht auf das Gewicht der aufgefundenen Menge an, sondern auf den Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Menge. Nachfolgend sind einige Betäubungsmittel mit ihren durch die Rechtsprechung entwickelten Grenzwerten für die nicht geringe Menge aufgelistet. Diese Liste ist nicht vollständig und bei aller aufgewendeten Sorgfalt kann sie nur einen groben Überblick darstellen:
Amphetamin:
10 g Amphetaminbase
Cannabis, Marihuana, Haschisch:
7,5 g Tetrahydrocannabiol
Crystal,Speed (Methamphetamin):
5 g Base
Ecstasy:
30 g Base
Heroin:
1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain:
5g Kokainhydrochlorid (KHCl)
Ein weiteres aktuelles Thema im Betäubungsmittelrecht ist derzeit die Frage, ob die sogenannten „legal highs“ oder „spice“ Produkte tatsächlich legal sind oder ob sich eine Strafbarkeit nach dem BtMG ergibt.
Bei den "legal highs" handelt es sich um Mischungen von unterschiedlichen Substanzen, die als Kräutermischung, Badezusatz, Räucherwerk und dergleichen vermeintlich legal angeboten werden. Nicht jede dieser Mischung unterliegt den Verboten des Betäubungsmittelgesetzes. Der Gesetzgeber versucht zwar stets, die Mischungen zu analysieren, damit sie aufgrund ihrer Gefährlichkeit einer Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfallen.
Die Hersteller wiederum passen die Zusammensetzungen daran an, so dass die Stoffe unter der betäubungsmittelrechtlichen Erfassbarkeit liegen. Wird beispielsweise im Rahmen einer Durchsuchung ein derartiges Produkt aufgefunden, so hängt die Strafbarkeit von den enthaltenen Wirkstoffen ab.
Wir vertreten Sie in solchen Verfahren und beantragen Akteneinsicht. Wenn schon ein Wirkstoffgutachten in der Akte enthalten ist, kann eine konkrete Einschätzung getroffen werden.
Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann in Celle - wir vertreten Sie bei allen Vorwürfen im Betäubungsmittelstrafrecht (BtM - Drogen) und übernehmen Ihre Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und vor dem Strafgericht.
Sie haben Fragen zum Betäubungsmittelrecht oder zur Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht.
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